Programmbeschwerde an den ORF – ZIB 1 – “NATOTREFFEN IN WARSCHAU” vom 8.7.2016

Nicht nur der „Deutsche Rundfunk“ sondern auch der „Österreichische Rundfunk“ betreibt was die Ukraine betrifft „Geschichtsfälschung“. Der ORF in seiner Nachrichten Sendung ZIB1 vom 8. Juli 2016 überspannte nun den Bogen indem von einer „EINNAHME DER KRIM DURCH RUSSLAND“ (Video am Ende des Briefes) im Zusammenhang mit der Aufrüstung der NATO an Russlands Grenzen berichtet wurde. Das schlägt nun endgültig dem Fass den Boden aus und erforderte eine Beschwerde.

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OFFENER BRIEF

 

Herrn Generaldirektor
Dr. Alexander Wrabetz
ORF-Zentrum
Würzburggasse 30
1136 Wien
Eingeschrieben per E-Mail voraus

Wien, am 12 . Juli 2016

Betrifft: Beschwerde an den ORF Publikumsrat zur Sendung ZIB 1 vom 8. Juli 2016 betreffend „NATO-Treffen in Warschau“.

Sehr geehrter Herr Generaldirektor Dr. Wrabetz!

Der ORF als staatliches Unternehmen der Republik Österreich ist dem Grundsatz der objektiven Berichterstattung verpflichtet.

In dem oben bezeichneten Bericht wird dieser elementare Grundsatz sträflich vernachlässigt und in sein Gegenteil verkehrt, denn schon in der Anmoderation lautete der unwahre Text wie folgt:

„Die 28 Staats- und Regierungschefs des Verteidigungsbündnisses wollen bei dem Treffen vor allem eine Aufrüstung in Osteuropa beschließen. Es ist die Reaktion der NATO-Staaten auf die Einnahme der Krim durch Russland. Aus Moskau kommt Kritik, Russland sei keine Bedrohung für Europa.“

Die Bezeichnung - „Einnahme der Krim durch Russland“ – entspricht nicht den Tatsachen. Damit wollen Sie (vorsätzlich?) den Zusehern suggerieren, dass Russland mit militärischen Mitteln die Krim „eingenommen“ habe.

Seit der völkerrechtlich gedeckten Abspaltung der „Autonomen Republik Krim“ durch das Referendum vom 16. März 2014 wird seitens der Medien, auch vom ORF, in der Berichterstattung von „Annexion der Krim“ berichtet.

Auch der Begriff „Annexion“ entspricht nicht den Tatsachen.

Es ist dem ORF sicher bekannt, dass der Umsturz in der Ukraine von der EU (Handelsabkommen) und den USA (Telefonat von Victoria Nuland (US State Departement), „“Jaz is our man“ und „Fuck EU“) und Jeffrey Payette (US-Botschafter in der Ukraine) mit initiiert wurde. Die Gründe liegen in geostrategisch-wirtschaftlichen Interessen. Wieso berichten Sie nicht – als der Objektivität verpflichtetes, staatliches Medium – darüber? So nebenbei bemerkt sei darauf hingewiesen das der Sohn des derzeitigen Vizepräsidenten Joe Biden einer der Direktoren des ukrainischen Gas- und Ölunternehmens „Burisma“ ist.

Da die angebliche „Annexion“ der Krim durch Russland, von der NATO und der europäischen Elite insbesondere aber den Medien mit unwahren Behauptungen dazu herangezogen wird, die militärische Aufrüstung Europas zu rechtfertigen, macht sich der ORF, im Falle eines Krieges gegen Russland, mitschuldig.

Daher fordere ich Sie, Herr Dr. Wrabetz, und alle verantwortlichen Redakteure des ORF hiermit auf, die tendenziöse und unwahre Berichterstattung betreffend der Ukraine, der Insel Krim und die angeblichen „Einnahme durch Russland“ rasch zu korrigieren.

Weiters ersuche ich Sie, in Zukunft der gesetzlichen Aufforderung, eine objektive Berichterstattung zu gewährleisten, nachzukommen und ihre einseitige, nicht den Tatsachen entsprechenden „Berichte“ einzustellen.

Dazu wird weiters folgendes ausgeführt:

Satzung (Charta) der Vereinten Nationen

UN-Charta, Artikel 1, Absatz 2

Die deutsche Übersetzung des Artikel 1, Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen, welche als Grundlage des Völkerrechtes gilt, lautet wie folgt:

[Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1…]

  1. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

[3…]

UN-Charta, Artikel 2, Absatz 4

Die deutsche Übersetzung des Artikel 2, Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen, lautet hingegen wie folgt:

[Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1…]

  1. Alle Mitglieder unterlassen in ihren inter­natio­nalen Be­ziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unab­hän­gig­keit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unver­einbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

[5…]

Während also in Artikel 1.2 vom Grundsatz der Selbst­bestimmung der Völker die Rede ist, geht es in Artikel 2.4 um die territoriale Un­ver­sehrt­heit von Staaten. Diese beiden Bestim­mungen können sich gegen­seitig wider­spre­chen, wie man in den Fällen der Se­zes­sion des Kosovo 2008 oder der Krim 2014 er­ken­nen kann. Die Abspaltung des Kosovo vom serbischen Staat sowie die Sezession der Krim vom ukrai­ni­schen Staat und der Bei­tritt zum russi­schen Staat erfolgte auf der Grund­lage des in einer Volks­ab­stimm­ung zum Aus­druck gebrachten Wil­lens der Mehr­heit der je­weils dort le­ben­den Menschen und damit gemäß dem Selbst­bestim­mungs­recht der Völ­ker nach Artikel 1, Absatz 2 der Charta der UN, jedoch gegen den Willen der ser­bi­schen bzw. ukrai­ni­schen Re­gie­rung, die nach Artikel 2, Absatz 4 der Charta der UN zu be­rück­sich­ti­gen ge­we­sen wären.

Dass die Ab­spal­tung der Krim von der Ukrai­ne und ihre Auf­nah­me in die Rus­si­sche Fö­de­ration dem Wunsch der Mehr­heit der Be­völ­ke­rung auf der Krim ent­spricht, ist all­ge­mei­ner Konsens und wird auch vom ‚We­sten‘ nicht ernst­haft be­strit­ten. So­gar ei­ne Um­fra­ge der ameri­ka­ni­schen Pew-Stif­tung kommt zu die­sem Er­geb­nis. Eben­so gilt es als un­zwei­fel­haft, dass auch die Mehr­heit im Ko­so­vo die Un­ab­hän­gig­keit be­für­wor­te­te. Ob sich die Er­war­tun­gen der Men­schen er­füll­ten, ist ei­ne an­de­re Frage …

Konkurrierendes Recht

Nun geht es also um eine Ab­wä­gung der Wer­tig­keit mit­ein­an­der kon­kur­rie­ren­der Rechtsgüter innerhalb des Be­zugs­rah­mens ei­nes Ge­set­zes oder so­gar um den grund­le­gen­den Kon­flikt zwi­schen Recht und Wer­ten ins­ge­samt, wie er mit ei­ni­ger Re­gel­mä­ßig­keit z.B. auch zwi­schen welt­li­chen Rechts­nor­men und re­li­giö­sen Ge­bo­ten zu ent­ste­hen pflegt.

Laut ei­nem Rechts­gut­ach­ten des IGH (In­ter­na­tio­na­ler Ge­richts­hof in Den Haag) vom 22.07.2010 zur Se­zes­sion des Ko­so­vo von Ser­bien im Jah­re 2008 (ge­gen den Wil­len Serbiens) kennt das internationale Recht „kein Verbot von Un­ab­hän­gig­keits­er­klä­run­gen“. Da­raus kann man den Rückschluss zie­hen, dass das Selbst­be­stim­mungs­recht der Völ­ker im Ver­gleich zur ter­ri­to­ria­len Unver­sehrt­heit ei­nes Staa­tes of­fen­bar als hö­her­wer­ti­ge­res Rechts­gut an­zu­se­hen ist.

Da die Sach­ver­hal­te bei der Se­zes­sion der Krim von der Ukraine ver­gleich­bar sind, liegt es nahe, in beiden Fällen zu der­sel­ben Be­wer­tung zu ge­lan­gen. Der Völker­recht­ler Claus Kreß ist al­ler­dings der Auf­fas­sung, dass die Sezession einer Provinz oder Region ohne die mili­tä­rische Einfluss­nahme eines Fremd­staates erfolgen, also aus eigener mili­tä­ri­scher Kraft oder unter Dul­dung des be­ste­hen­den Staates durch­gesetzt werden müsse.

Sowohl im Kosovo (NATO) als auch auf der Krim (Russ­land) waren jedoch Fremd­staaten mili­tärisch invol­viert, wo­bei die NATO sei­ner­zeit Ser­bien mit Krieg über­zog, wäh­rend die rus­si­schen Trup­pen, die auf­grund ei­ner bi­la­te­ra­len Ver­ein­ba­rung zum Schut­ze des von der Ukrai­ne ge­pach­te­ten Flottenstützpunk­tes ganz le­gal auf der Krim sta­tio­niert wa­ren, le­dig­lich die ukrai­ni­schen Trup­pen blockier­ten und so das Re­fe­ren­dum er­mög­lich­ten. Nun ar­gu­men­tiert Kreß, dass im Fal­le des Ko­so­vo das Ein­grei­fen von Fremd­staa­ten bei der Durch­set­zung der Se­zes­sion auf­grund von Menschenrechtsver­let­zun­gen der ser­bi­schen Re­gie­rung am Volk der Ko­so­va­ren ge­recht­fer­tigt gewesen sei und da­her die Se­zes­sion völ­ker­recht­li­che Le­gi­timi­tät be­an­spru­chen kön­ne. Auf der Krim hin­ge­gen ha­be es bis zum Zeit­punkt der Se­zes­sion kei­ne Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen ge­ge­ben und da­her kön­ne die Se­zes­sion der Krim kei­ne völ­kerrecht­li­che Le­gi­ti­mi­tät be­an­spru­chen.

Diese Argumen­tation er­scheint al­ler­dings ju­ri­stisch frag­wür­dig und po­li­tisch zy­nisch: Angesichts der Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in der Ost-­Ukrai­ne war eine ra­sche Se­zes­sion ja gerade­zu ge­bo­ten, um auf der Krim Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen vor­zu­beu­gen, wie sie spä­ter im Don­bass ge­scha­hen.

Übergesetzlicher Notstand

Insofern müsste also auch ein ‚übergesetzlicher Not­stand‘ in Betracht gezogen werden. Dabei geht es um einen Rechts­verstoß, der insofern als gerecht­fertigt oder gar erforderlich erscheint, als dadurch höher­rangige Rechts­güter präventiv geschützt werden. Ein solcher liegt bei­spiels­weise vor, wenn sich Soldaten im 3. Reich weigerten, einen Befehl zu Massenhinrich­tun­gen auszu­führen oder wenn DDR-Grenz­soldaten den Schieß­befehl an der innerdeutschen Grenze sabotierten.

‚Aushöhlung‘ des Rechts

Der Umstand, dass das Völker­recht, auch und ins­beson­dere vom ‚We­sten‘, immer wieder gebrochen wurde und wird, wenn tat­säch­li­che oder vermeint­liche vitale Inter­essen oder grund­legende Werte betroffen sind, stellt die Verbind­lich­keit des Völker­rechtes insgesamt in Frage. So waren u.a. der Einsatz der Nato im Kosovo 1999 sowie der Angriff der USA und ihrer Verbün­deter in der Koali­tion der Willigen auf den Irak 2003 weit­gehend unbe­stritten klare Verstöße gegen das Völker­recht, die zwar niemals zur Anklage gebracht oder in irgend einer Weise sanktio­niert wurden, aber zweifel­los dazu bei­trugen, das Völker­recht auszuhöhlen.

Der Kosovo-Krieg der NATO gegen das damalige Jugoslawien / heute Serbien wurde als Einsatz für dem Völker­recht übergeordnete Belange von Humanität und Menschen­rechten gerecht­fertigt, der Irak-Krieg als Abwehr gegen die Bedrohung Israels durch Chemie­waffen, eine Begrün­dung, die sich im Nach­hinein als wissent­lich lancierte Un­wahrheit heraus­stellte.

Vitale Interessen

Was die Krim anbelangt, so gibt es vitale Sicherheits­inte­res­sen Russ­lands, nicht zuletzt vor dem Hinter­grund der ein­gebilde­ten oder tat­säch­lichen Be­drohung durch die seit dem Ende des Warschauer Paktes entgegen aller zuvor geäu­ßerter Zusagen immer näher an die Grenzen Russ­land heran­rückende NATO, sowie weitere gewichtige Gründe, die für ein Ein­greifen sprechen: Der einzige nennens­werte Stütz­punkt der russi­schen Flotte mit Zugang zum Mittelmeer befindet sich auf der Krim, die Bevöl­kerung der Krim ist weit­gehend russisch und befür­wortet den An­schluss an Russ­land, die Krim war in der jün­geren Ge­schich­te Bestand­teil Russ­lands, die Legi­timi­tät der Zuge­hörigkeit der Krim zur Ukraine ist zweifel­haft (Stich­wort: Geschenk an Chrust­schow 1954), die Ukraine selbst befindet sich in einem gezielt von interes­sierten Kreisen außer­halb des Landes geschürten Zustand von Aufruhr und Gesetz­losig­keit und die Legiti­mität der ukraini­schen Über­gangs­regierung war umstritten.

Die rus­si­sche Re­gie­rung war al­so ge­zwun­gen, zwi­schen sich wider­spre­chenden Er­forder­nissen des Völker­rech­tes, ei­ge­nen vi­ta­len Inter­es­sen sowie den - auch si­cher­heits­re­le­van­ten In­te­res­sen der über­wie­gend rus­si­schen Be­völ­ke­rung auf der Krim, u.a. nach Selbst­bestim­mung in Form eines An­schlus­ses an Russ­land so­wie der Ver­mei­dung ei­nes Bür­ger­krie­ges, abzu­wägen. Letz­ten Endes ent­schloss sich Russ­land daher als ultima ratio wohl deshalb zum Ein­greifen, um einen möglicher­weise größeren Schaden für das eigene Land, die eigene Bevöl­kerung und die der Krim abzuwenden. Statt dem un­durch­sich­tigen und chao­ti­schen Treiben in der Ukraine taten­los zu­zu­sehen und schließ­lich vor die eigene Sicher­heit und Integri­tät gefähr­dende, voll­endete Tat­sachen gestellt zu werden, griff man aktiv in das Geschehen ein und schaffte selbst Fakten.

In Erwartung Ihrer Stellungnahme, beziehungsweise des Publikumsrates verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Werner Nosko, Rotenmühlgasse 45, 1120 Wien
Dr. Otmar Pregetter
Silvia Donninger

PS: Dieser Brief (wurde) und eine etwaige Antwort (wird) auf Facebook u. a. Sozialen Medien sowie diversen Webseiten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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Programmbeschwerde an den ORF – ZIB 1

Auszüge aus dem ORF-Gesetz zum Thema „Objektivität“

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