Nicht nur der „Deutsche Rundfunk“ sondern auch der „Österreichische Rundfunk“ betreibt was die Ukraine betrifft „Geschichtsfälschung“. Der ORF in seiner Nachrichten Sendung ZIB1 vom 8. Juli 2016 überspannte nun den Bogen indem von einer „EINNAHME DER KRIM DURCH RUSSLAND“ (Video am Ende des Briefes) im Zusammenhang mit der Aufrüstung der NATO an Russlands Grenzen berichtet wurde. Das schlägt nun endgültig dem Fass den Boden aus und erforderte eine Beschwerde.
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OFFENER BRIEF
Herrn Generaldirektor
Dr. Alexander Wrabetz
ORF-Zentrum
Würzburggasse 30
1136 Wien
Eingeschrieben per E-Mail voraus
Wien, am 12 . Juli 2016
Betrifft: Beschwerde an den ORF Publikumsrat zur Sendung ZIB 1 vom 8. Juli 2016 betreffend „NATO-Treffen in Warschau“.
Sehr geehrter Herr Generaldirektor Dr. Wrabetz!
Der ORF als staatliches Unternehmen der Republik Österreich ist dem Grundsatz der objektiven Berichterstattung verpflichtet.
In dem oben bezeichneten Bericht wird dieser elementare Grundsatz sträflich vernachlässigt und in sein Gegenteil verkehrt, denn schon in der Anmoderation lautete der unwahre Text wie folgt:
„Die 28 Staats- und Regierungschefs des Verteidigungsbündnisses wollen bei dem Treffen vor allem eine Aufrüstung in Osteuropa beschließen. Es ist die Reaktion der NATO-Staaten auf die Einnahme der Krim durch Russland. Aus Moskau kommt Kritik, Russland sei keine Bedrohung für Europa.“
Die Bezeichnung - „Einnahme der Krim durch Russland“ – entspricht nicht den Tatsachen. Damit wollen Sie (vorsätzlich?) den Zusehern suggerieren, dass Russland mit militärischen Mitteln die Krim „eingenommen“ habe.
Seit der völkerrechtlich gedeckten Abspaltung der „Autonomen Republik Krim“ durch das Referendum vom 16. März 2014 wird seitens der Medien, auch vom ORF, in der Berichterstattung von „Annexion der Krim“ berichtet.
Auch der Begriff „Annexion“ entspricht nicht den Tatsachen.
Es ist dem ORF sicher bekannt, dass der Umsturz in der Ukraine von der EU (Handelsabkommen) und den USA (Telefonat von Victoria Nuland (US State Departement), „“Jaz is our man“ und „Fuck EU“) und Jeffrey Payette (US-Botschafter in der Ukraine) mit initiiert wurde. Die Gründe liegen in geostrategisch-wirtschaftlichen Interessen. Wieso berichten Sie nicht – als der Objektivität verpflichtetes, staatliches Medium – darüber? So nebenbei bemerkt sei darauf hingewiesen das der Sohn des derzeitigen Vizepräsidenten Joe Biden einer der Direktoren des ukrainischen Gas- und Ölunternehmens „Burisma“ ist.
Da die angebliche „Annexion“ der Krim durch Russland, von der NATO und der europäischen Elite insbesondere aber den Medien mit unwahren Behauptungen dazu herangezogen wird, die militärische Aufrüstung Europas zu rechtfertigen, macht sich der ORF, im Falle eines Krieges gegen Russland, mitschuldig.
Daher fordere ich Sie, Herr Dr. Wrabetz, und alle verantwortlichen Redakteure des ORF hiermit auf, die tendenziöse und unwahre Berichterstattung betreffend der Ukraine, der Insel Krim und die angeblichen „Einnahme durch Russland“ rasch zu korrigieren.
Weiters ersuche ich Sie, in Zukunft der gesetzlichen Aufforderung, eine objektive Berichterstattung zu gewährleisten, nachzukommen und ihre einseitige, nicht den Tatsachen entsprechenden „Berichte“ einzustellen.
Dazu wird weiters folgendes ausgeführt:
Satzung (Charta) der Vereinten Nationen
UN-Charta, Artikel 1, Absatz 2
Die deutsche Übersetzung des Artikel 1, Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen, welche als Grundlage des Völkerrechtes gilt, lautet wie folgt:
[Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1…]
- freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
[3…]
UN-Charta, Artikel 2, Absatz 4
Die deutsche Übersetzung des Artikel 2, Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen, lautet hingegen wie folgt:
[Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1…]
- Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
[5…]
Während also in Artikel 1.2 vom Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker die Rede ist, geht es in Artikel 2.4 um die territoriale Unversehrtheit von Staaten. Diese beiden Bestimmungen können sich gegenseitig widersprechen, wie man in den Fällen der Sezession des Kosovo 2008 oder der Krim 2014 erkennen kann. Die Abspaltung des Kosovo vom serbischen Staat sowie die Sezession der Krim vom ukrainischen Staat und der Beitritt zum russischen Staat erfolgte auf der Grundlage des in einer Volksabstimmung zum Ausdruck gebrachten Willens der Mehrheit der jeweils dort lebenden Menschen und damit gemäß dem Selbstbestimmungsrecht der Völker nach Artikel 1, Absatz 2 der Charta der UN, jedoch gegen den Willen der serbischen bzw. ukrainischen Regierung, die nach Artikel 2, Absatz 4 der Charta der UN zu berücksichtigen gewesen wären.
Dass die Abspaltung der Krim von der Ukraine und ihre Aufnahme in die Russische Föderation dem Wunsch der Mehrheit der Bevölkerung auf der Krim entspricht, ist allgemeiner Konsens und wird auch vom ‚Westen‘ nicht ernsthaft bestritten. Sogar eine Umfrage der amerikanischen Pew-Stiftung kommt zu diesem Ergebnis. Ebenso gilt es als unzweifelhaft, dass auch die Mehrheit im Kosovo die Unabhängigkeit befürwortete. Ob sich die Erwartungen der Menschen erfüllten, ist eine andere Frage …
Konkurrierendes Recht
Nun geht es also um eine Abwägung der Wertigkeit miteinander konkurrierender Rechtsgüter innerhalb des Bezugsrahmens eines Gesetzes oder sogar um den grundlegenden Konflikt zwischen Recht und Werten insgesamt, wie er mit einiger Regelmäßigkeit z.B. auch zwischen weltlichen Rechtsnormen und religiösen Geboten zu entstehen pflegt.
Laut einem Rechtsgutachten des IGH (Internationaler Gerichtshof in Den Haag) vom 22.07.2010 zur Sezession des Kosovo von Serbien im Jahre 2008 (gegen den Willen Serbiens) kennt das internationale Recht „kein Verbot von Unabhängigkeitserklärungen“. Daraus kann man den Rückschluss ziehen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Vergleich zur territorialen Unversehrtheit eines Staates offenbar als höherwertigeres Rechtsgut anzusehen ist.
Da die Sachverhalte bei der Sezession der Krim von der Ukraine vergleichbar sind, liegt es nahe, in beiden Fällen zu derselben Bewertung zu gelangen. Der Völkerrechtler Claus Kreß ist allerdings der Auffassung, dass die Sezession einer Provinz oder Region ohne die militärische Einflussnahme eines Fremdstaates erfolgen, also aus eigener militärischer Kraft oder unter Duldung des bestehenden Staates durchgesetzt werden müsse.
Sowohl im Kosovo (NATO) als auch auf der Krim (Russland) waren jedoch Fremdstaaten militärisch involviert, wobei die NATO seinerzeit Serbien mit Krieg überzog, während die russischen Truppen, die aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zum Schutze des von der Ukraine gepachteten Flottenstützpunktes ganz legal auf der Krim stationiert waren, lediglich die ukrainischen Truppen blockierten und so das Referendum ermöglichten. Nun argumentiert Kreß, dass im Falle des Kosovo das Eingreifen von Fremdstaaten bei der Durchsetzung der Sezession aufgrund von Menschenrechtsverletzungen der serbischen Regierung am Volk der Kosovaren gerechtfertigt gewesen sei und daher die Sezession völkerrechtliche Legitimität beanspruchen könne. Auf der Krim hingegen habe es bis zum Zeitpunkt der Sezession keine Menschenrechtsverletzungen gegeben und daher könne die Sezession der Krim keine völkerrechtliche Legitimität beanspruchen.
Diese Argumentation erscheint allerdings juristisch fragwürdig und politisch zynisch: Angesichts der Menschenrechtsverletzungen in der Ost-Ukraine war eine rasche Sezession ja geradezu geboten, um auf der Krim Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, wie sie später im Donbass geschahen.
Übergesetzlicher Notstand
Insofern müsste also auch ein ‚übergesetzlicher Notstand‘ in Betracht gezogen werden. Dabei geht es um einen Rechtsverstoß, der insofern als gerechtfertigt oder gar erforderlich erscheint, als dadurch höherrangige Rechtsgüter präventiv geschützt werden. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn sich Soldaten im 3. Reich weigerten, einen Befehl zu Massenhinrichtungen auszuführen oder wenn DDR-Grenzsoldaten den Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze sabotierten.
‚Aushöhlung‘ des Rechts
Der Umstand, dass das Völkerrecht, auch und insbesondere vom ‚Westen‘, immer wieder gebrochen wurde und wird, wenn tatsächliche oder vermeintliche vitale Interessen oder grundlegende Werte betroffen sind, stellt die Verbindlichkeit des Völkerrechtes insgesamt in Frage. So waren u.a. der Einsatz der Nato im Kosovo 1999 sowie der Angriff der USA und ihrer Verbündeter in der Koalition der Willigen auf den Irak 2003 weitgehend unbestritten klare Verstöße gegen das Völkerrecht, die zwar niemals zur Anklage gebracht oder in irgend einer Weise sanktioniert wurden, aber zweifellos dazu beitrugen, das Völkerrecht auszuhöhlen.
Der Kosovo-Krieg der NATO gegen das damalige Jugoslawien / heute Serbien wurde als Einsatz für dem Völkerrecht übergeordnete Belange von Humanität und Menschenrechten gerechtfertigt, der Irak-Krieg als Abwehr gegen die Bedrohung Israels durch Chemiewaffen, eine Begründung, die sich im Nachhinein als wissentlich lancierte Unwahrheit herausstellte.
Vitale Interessen
Was die Krim anbelangt, so gibt es vitale Sicherheitsinteressen Russlands, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der eingebildeten oder tatsächlichen Bedrohung durch die seit dem Ende des Warschauer Paktes entgegen aller zuvor geäußerter Zusagen immer näher an die Grenzen Russland heranrückende NATO, sowie weitere gewichtige Gründe, die für ein Eingreifen sprechen: Der einzige nennenswerte Stützpunkt der russischen Flotte mit Zugang zum Mittelmeer befindet sich auf der Krim, die Bevölkerung der Krim ist weitgehend russisch und befürwortet den Anschluss an Russland, die Krim war in der jüngeren Geschichte Bestandteil Russlands, die Legitimität der Zugehörigkeit der Krim zur Ukraine ist zweifelhaft (Stichwort: Geschenk an Chrustschow 1954), die Ukraine selbst befindet sich in einem gezielt von interessierten Kreisen außerhalb des Landes geschürten Zustand von Aufruhr und Gesetzlosigkeit und die Legitimität der ukrainischen Übergangsregierung war umstritten.
Die russische Regierung war also gezwungen, zwischen sich widersprechenden Erfordernissen des Völkerrechtes, eigenen vitalen Interessen sowie den - auch sicherheitsrelevanten Interessen der überwiegend russischen Bevölkerung auf der Krim, u.a. nach Selbstbestimmung in Form eines Anschlusses an Russland sowie der Vermeidung eines Bürgerkrieges, abzuwägen. Letzten Endes entschloss sich Russland daher als ultima ratio wohl deshalb zum Eingreifen, um einen möglicherweise größeren Schaden für das eigene Land, die eigene Bevölkerung und die der Krim abzuwenden. Statt dem undurchsichtigen und chaotischen Treiben in der Ukraine tatenlos zuzusehen und schließlich vor die eigene Sicherheit und Integrität gefährdende, vollendete Tatsachen gestellt zu werden, griff man aktiv in das Geschehen ein und schaffte selbst Fakten.
In Erwartung Ihrer Stellungnahme, beziehungsweise des Publikumsrates verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Werner Nosko, Rotenmühlgasse 45, 1120 Wien
Dr. Otmar Pregetter
Silvia Donninger
PS: Dieser Brief (wurde) und eine etwaige Antwort (wird) auf Facebook u. a. Sozialen Medien sowie diversen Webseiten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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